BGH: Unfallverursacher und -geschädigter müssen für Brandschaden nach Entzündung des verunfallten Fahrzeugs in Werkstatt Schadensersatz leisten

Setzt sich ein verunfalltes Fahrzeug in der Werkstatt in Brand und verursacht dabei einen Brandschaden an umliegende Gebäude, so haftet sowohl der Unfallverursacher als auch der Unfallgeschädigte nach § 7 StVG auf Zahlung von Schadensersatz. Der Umstand, dass ein Werkstattmitarbeiter fahrlässig den Brand verursacht hat, ist im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 wurde ein Pkw Mercedes bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte keine Schuld an den Unfall. Nachdem der Mercedes einen Tag auf dem Betriebsgelände eines Abschleppdienstes stand, wurde er in eine Werkstatt gebracht. Dort setzte sich der Mercedes in der Nacht aufgrund eines Kurzschlusses am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz in Brand. Der Kurzschluss löste sich durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter in Folge des Unfalls aus. Später stellte sich heraus, dass es nicht zu dem Kurzschluss gekommen wäre, hätte der Werkstattmitarbeiter beide Batterien des Mercedes abgeklemmt. Der Kurzschluss führte schließlich zu einem großflächigen Brand, der nicht nur die Werkstatt, sondern auch ein benachbartes Wohnhaus betraf. Der Eigentümer des Wohnhauses beanspruchte seine Gebäudeversicherung, die wiederum gerichtlich gegenüber dem Unfallverursacher und dem Unfallgeschädigten Schadensersatz geltend machte.

Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab Während das Landgericht Verden der Schadensersatzklage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Celle ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Unfallverursacher und -geschädigter gemäß § 7 StVG bestehe nicht, da der Brandschaden nicht beim Betrieb der am Unfall beteiligten Fahrzeuge entstanden sei. Der Zurechnungszusammenhang sei wegen des grob fahrlässigen Verhaltens des Werkstattmitarbeiters unterbrochen worden. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzanspruch Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 7 StVG der Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Brandschaden sei von den am Unfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Die schadensursächliche Gefahrenlage sei unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Fahrzeuge geschaffen worden. Unerheblich sei, dass sich der Brandschaden erst mit einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat.

Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhang durch Fahrlässigkeit des Werkstattmitarbeiters Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang sei nicht durch das fahrlässige Verhalten des Werkstattmitarbeiters unterbrochen worden, so der Bundesgerichtshof. Der Streitfall sei weiterhin maßgeblich durch den Verkehrsunfall geprägt. Die Gefahr eines Kurzschlusses sei durch die unfallbedingte Deformation des Frontbereichs des Mercedes angelegt worden. Der Sorgfaltspflichtverstoß des Werkstattmitarbeiters sei auch nicht so außergewöhnlich grob, dass der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise entfallen würde.

Sorgfaltsverstoß des Werkstattmitarbeiters begründet Mitverschulden Jedoch sei der Sorgfaltsverstoß des Werkstattmitarbeiters aus Sicht des Bundesgerichtshofs auf der Ebene des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Er verwies daher den Fall zurück an das Oberlandesgericht zur Feststellung der Mitverschuldensquote.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.03.2019
  • Aktenzeichen:VI ZR 236/18

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)