Kämmerer muss Berichterstattung mit Veröffentlichung von Fotos von ihm dulden

Ein Kämmerer ist als Politiker zu sehen und hat daher grundsätzlich eine Bildberichterstattung über seine Person zu dulden. Insofern liegt eine gemäß § 23 Nr. 1 KUG zulässige Bildberichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte vor. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 veröffentlichte eine regionale Tageszeitung mehrere Artikel über eine Stadtratssitzung einer sächsischen Gemeinde. In diesem Zusammenhang wurden Fotos der Kämmerin gezeigt. Unteranderem wegen der Veröffentlichung der Fotos klagte die Kämmerin auf Unterlassung.

Landgericht gab Unterlassungsklage statt Das Landgericht Leipzig gab der Klage statt. Die Klägerin habe weder in die Veröffentlichung der Fotos zugestimmt noch könne die Bildveröffentlichung darauf gestützt werden, dass ein Ereignis der Zeitgeschichte vorliegt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Zeitungsverlegerin.

Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos zu. Denn die Berichterstattung über die Klägerin stelle ein Ereignis der Zeitgeschichte dar, so dass die Bildberichterstattung gemäß § 23 Nr. 1 KUG zulässig sei. Aufgrund der Bedeutung und Funktion des Kämmerers bestehe an dessen Amtsführung im Bereich der betroffenen Gemeinde ein erhebliches Interesse, das die Presse zum Gegenstand ihrer Berichtserstattung machen und grundsätzlich auch bebildern darf.

Kämmerin als Politikerin anzusehen Zudem sei ein Kämmerer nicht ein bloßer Verwaltungsmitarbeiter, der eine Bildberichtserstattung nicht hinnehmen muss, so das Oberlandesgericht. Vielmehr sei die Klägerin als Kämmerin im Rahmen der kommunalpolitischen Berichterstattung einer regionalen Tageszeitung als Politikerin anzusehen. Denn sie unterliege als Beauftragte für den Haushalt keinen Weisungen und habe aufgrund ihrer in der Gemeinde herausgehobenen Stellung erheblichen Einfluss auf die Haushaltsaufstellung und damit die Mittelverwendung der Gemeinde. Dabei komme der Umstand, dass die Klägerin nicht aufgrund einer allgemeinen Wahl bestimmt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht LeipzigUrteil[Aktenzeichen: 8 O 2650/19]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Dresden
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.06.2020
  • Aktenzeichen:4 U 51/20

Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)