BGH: Bei Provokation eines Angriffs durch Herumspringen und Kampfgeräuschen ist Messerstich nicht durch Notwehrrecht gerechtfertigt

Provoziert eine Person einen Angriff durch Herumspringen und Kampfgeräuschen, so ist ein Messerstich zur Abwehr des Angriffs nicht vom Notwehrrecht gemäß § 32 StGB gedeckt. Eine Notwehrprovokation führt zu einem eingeschränkten Notwehrrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 2017 urinierte eine alkoholisierte Frau in einem Wartehäuschen eines Bahnhofs, was ein Passant zum Anlass nahm dies zu beanstanden. Zwischen dem Lebensgefährten der Frau und dem Passanten kam es nachfolgend zu einem erregten Streitgespräch. Der Lebensgefährte begann herumzuspringen und Kampfgeräusche von sich zu geben. Zudem zog er vom Passanten unbemerkt ein 7 cm langes klappbares Jagdmesser. Der Passant fühlte sich durch das Verhalten herausgefordert und setzte zu einem Schlag an. Um den Angriff abzuwehren stieß der andere Mann das Messer in die linke Körperflanke des Passanten. Das Landgericht Dortmund sah den Messerstich durch das Notwehrrecht gedeckt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Mögliches Vorliegen einer Notwehrprovokation Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Beschuldigte den Angriff des Passanten provoziert habe und sein Notwehrrecht deshalb eingeschränkt gewesen sei. Dass sein mit Kampfgeräuschen verbundenes Herumspringen vor dem Passanten in einer durch die vorausgegangene verbale Auseinandersetzung angespannten und aufgeheizten Situation einen Angriff des Passanten heraufordern habe können und möglicherweise auch haben sollen, habe nahe gelegen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte in dieser Situation ein Messer unbemerkt zog. Die Frage der Notwehrprovokation sei daher erörterungsbedürftig gewesen.

Zurückweisung des Falls Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht DortmundUrteil[Aktenzeichen: 6 Ss 295/18]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.01.2019
  • Aktenzeichen:4 StR 456/18

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)