Eilantrag kommunaler Wahlbündnisse auf Entfernung von Äußerungen aus dem Verfassungsschutzbericht erfolglos

Vier kommunale Wahlbündnisse „AUF“ („alternativ, unabhängig, fortschrittlich“) können nicht verlangen, dass das Land Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich macht und bis dahin die Verbreitung des Berichts unterlässt. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 16.09.2020 im Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der Wahlbündnisse auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern, abgelehnt.

Gegenstand der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschland (MLPD) waren unter anderem Verflechtungen mit den kommunalen Wahlbündnissen, etwa mit Formulierungen wie: „Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF), die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind.“
VG: Äußerungen im Verfassungsschutzbericht sind rechtmäßig
Gegen diese Äußerungen können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg wehren, weil sie rechtmäßig sind, so das VG. Die im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse sprächen dafür, dass die Wahlbündnisse die MLPD unterstützten. Das Land NRW habe ausreichende Indizien für personelle, organisatorische und ideelle Übereinstimmungen zwischen beiden Organisationen vorgetragen, die die Antragsteller nicht widerlegt oder sogar zugestanden hätten. So seien bei der Kommunalwahl zahlreiche Kandidaten angetreten, die zugleich Mitglieder der MLPD bzw. ihrer Jugendorganisationen seien.
Keine Distanzierung der Antragsteller von Verhalten und Zielen der MLPD
Mehrere Vorstandsmitglieder der Antragsteller seien zugleich Mitglieder der MLPD. Würden die Wahlbündnisse AUF aber von Mitgliedern der als verfassungsfeindlich angesehenen MLPD wesentlich mitgetragen, spreche dies dafür, dass es auch in den Wahlbündnissen verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe. Von Verhalten und Zielen der MLPD hätten sich die Antragsteller nicht distanziert. Im Übrigen habe das Land hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Tatsachenbehauptungen zutreffend seien. Konkrete Nachteile durch die seit 2012 unveränderte Berichterstattung hätten die Antragsteller nicht dargelegt. Gegen die Entscheidung kann die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:16.09.2020
    • Aktenzeichen:20 L 1580/20

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)