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Keine Haftung des Bahnbetreibers bei Sturz eines Fahrgastes aufgrund Lücke zwischen Bahnsteigkante und Bahn
Stürzt ein Fahrgast aufgrund der Lücke zwischen Bahnsteigkante und Bahn, so haftet dafür der Bahnbetreiber regelmäßig nicht. Zum einen spricht ein Anscheinsbeweis für ein Eigenverschulden des Fahrgastes. Zudem liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Mit einem Spalt muss grundsätzlich gerechnet werden. Dies hat das Landgericht München I entschieden.