Keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung für Kita mit Notbetreuung

Eine Kita kann keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung beanspruchen, da sie aufgrund der Notbetreuung nicht vollständig geschlossen war. dies hat das Landgericht München I entschieden.

In den vier Verfahren ging es um die Grundsatzfrage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungen für Schäden der coronabedingten Betriebsschließungen leisten müssen. Im vorliegenden Fall klagte eine Kindertagesstätte gegen eine Versicherung. Die Klage der Kindertagesstätte wurde abgewiesen.
Eintritt des Versicherungsfalls setzt vollständige Betriebsschließung voraus
Nach Auffassung des LG München war die Kindertagesstätte nicht vollständig, sondern nur bezüglich des regulären Betriebs geschlossen, hielt gleichzeitig aber eine Notbetreuung aufrecht. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen setzten für den Eintritt des Versicherungsfalls jedoch eine vollständige Betriebsschließung voraus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht München I
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:17.09.2020
    • Aktenzeichen:12 O 7208/20

    Landgericht München I, ra-online (pm/ab)