Kein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung eines Gewerberaummietvertrags wegen Erkrankung

Der Mieter von Gewerberäumen ist nicht berechtigt, wegen seiner Erkrankung das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 537 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vor dem Landgericht Stralsund unter anderem darüber, ob der Mieter wegen seiner schweren Erkrankung das Mietverhältnis fristlos habe kündigen dürfen. Der Mieter erklärte die Kündigung im März 2017 mit der Begründung, er könne die Mieträume aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr nutzen. Das Landgericht entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe aufgrund seiner schweren Erkrankung das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Schwere Erkrankung des Gewerbemieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Mieter habe das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen dürfen. Es sei insofern die Regelung des § 537 BGB heranzuziehen. Danach werde der Mieter nicht dadurch von seiner Pflicht zur Mietzahlung befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Ein solcher in der Person des Mieters liegender Grund, der das Vertragsrisiko auf der Seite des Mieters ansiedelt, sei auch dessen Gesundheitszustand. Daher rechtfertige jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Rostock
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.07.2020
  • Aktenzeichen:3 U 78/19

Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)