Unzulässige Aufforderung in Stellenanzeige zur Angabe der Konfession bei Bewerbung um Sekretariatsstelle beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche

Die Aufforderung zur Angabe der Konfession bei der Bewerbung um eine Sekretariatsstelle beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche ist unzulässig. Eine solche Aufforderung begründet die Vermutung einer Diskriminierung wegen der Religion. Dies hat das Arbeitsgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 bewarb sich eine Rechtsanwaltsfachangestellte auf eine ausgeschriebene Stelle als Sekretärin der Geschäftsführung des evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. Gemäß der Aufforderung in der Stellenanzeige zur Angabe der Konfession, gab die Bewerberin an, konfessionslos zu sein. Sie betonte aber zugleich, keine Vorbehalte gegen die Kirche zu haben. Letztlich wurde die Bewerberin nicht genommen. Diese nahm nun an, wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt worden zu sein und klagte gegen die Kirche auf Zahlung einer Entschädigung. Anspruch auf Entschädigung aufgrund Diskriminierung wegen Religion Das Arbeitsgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehälter zu. Die Klägerin sei wegen der Religion benachteiligt worden.

Stellenausschreibung begründet Vermutung der Diskriminierung Nach Auffassung des Arbeitsgerichts begründe die Stellenausschreibung der Beklagten die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt worden sei. Durch die Aufforderung der Beklagten zur Angabe der Konfession habe sie zwar nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht, dass die Religionszugehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Besetzung der Stelle sei. Sie habe aber damit gegenüber Bewerbern signalisiert, dass diese Information für sie wichtig ist und bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spielen kann. Anderenfalls wäre die Aufforderung zur Angabe der Konfessionszugehörigkeit nicht nachvollziehbar.

Keine Rechtfertigung der Benachteiligung Die Benachteiligung der Klägerin sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Die Anforderung der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche sei für die ausgeschriebene Sekretariatsstelle nicht wichtig. Dass die Tätigkeit im Sekretariat der obersten Dienstbehörde der evangelischen Landeskirche in Baden erbracht werden sollte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die zu Recht erwarteten Anforderungen an Diskretion, Loyalität und Zuverlässigkeit setzen nicht zwingend voraus, dass die Bewerber einer Konfession angehören. Diskretion, Loyalität und Zuverlässigkeit können in gleichem Maße von konfessionslosen Bewerbern erwartet und erbracht werden.

Gefahr der Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Kirche nicht ersichtlich Es sei auch nicht von der Beklagten darlegt worden, so das Arbeitsgericht, inwieweit die Konfessionslosigkeit einer Sekretariatsmitarbeiterin die Gefahr begründet, die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung zu beeinträchtigen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben einer Sekretariatsmitarbeiterin für die Kirche in Glaubensangelegenheiten zu sprechen, einen Sendungsauftrag oder sonstige Aufgaben, die geeignet seien, die Glaubwürdigkeit und das Ethos der Kirche zu beeinträchtigen, wahrzunehmen. Hinzu kam, dass die Beklagte selbst ausführte, dass für die ausgeschriebene Tätigkeit eine Religionszugehörigkeit oder der Glaube an Gott nicht erforderlich sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.09.2020
  • Aktenzeichen:1 Ca 171/19

Arbeitsgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)