Verurteilung der Gießener Ärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Revision verworfen. Die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das „Wie“. Damit könne sich die Angeklagte nicht auf die in § 219a Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen.
Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis. Sie führt dort Schwangerschaftsabbrüche
durch. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017
ist sie vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf
ihre Berufung gegen dieses Urteil (Urteil vom 12.10.2018). Die hiergegen eingelegte
Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung unter Hinweis auf die inzwischen
geänderte Gesetzeslage. Das Landgericht hat daraufhin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Das Urteil enthält umfangreiche Feststellungen zum Internetauftritt der Angeklagten. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten verworfen.
Werbung durch Information über Methoden der Schwangerschaftsabbrüche unzulässig
Die Angeklagte habe den Tatbestand des §§ 219 a StGB n.F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Sie habe auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert, in ihrer
Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden
sowie den konkreten Ablauf erläutert. Dies erfülle objektiv die Voraussetzungen
des Anbietens von Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen.
Keine Ausnahmeregelung für Angeklagte
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit nach § 219a
Abs. 4 StGB lägen hier nicht vor. Die Angeklagte habe nicht nur i.S.d. § 219 a Abs. 4
StGB darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage
enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der
angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen
Auskunft. Dies sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219 a Abs. 4 StGB gedeckt.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:22.12.2020
- Aktenzeichen:1 Ss 96/20