Versäumung der Frist zur Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht durch neues Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit geheilt werden

Versäumt der Vermieter die Frist zur Einreichung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB), so kann er dies nicht durch ein neues Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit heilen. Das Nachbesserungsrecht aus § 558b Abs. 3 BGB umfasst nicht die Versäumung der Klagefrist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte im Jahr 2020 die Klage einer Vermieterin auf Erteilung der Zustimmung zur Vergleichsmieterhöhung abgewiesen, da die Klagefrist aus § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht eingehalten wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein. Sie verwies darauf, dass sie in der Klageschrift eine weitere Erhöhungserklärung nachgeschoben hat und somit die Versäumung der Klagefrist geheilt worden sei.

Keine Heilung der Versäumung der Klagefrist durch nachgeschobene Erhöhungserklärung Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klage der Vermieterin sei abzuweisen gewesen, da sie hinsichtlich des vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt hat. Die nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung im Rechtsstreit ändere daran nichts. Das Nachbesserungsrecht aus § 558b Abs. 3 BGB umfasse lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Berlin-MitteEntscheidung[Aktenzeichen: 25 C 5091/19]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.12.2020
  • Aktenzeichen:67 S 330/20

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)