Schuhgeschäfte dürfen öffnen!

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7- Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen.

VGH: Schuhgeschäfte für tägliche Versorgung unverzichtbar Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:31.03.2021
    • Aktenzeichen:20 NE 21.540

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)