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Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu
Den Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine Wohngemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.