Verbot cannabinoidhaltiger Hanfprodukte

Das Inverkehrbringen von Produkten, die Cannabidiol (CBD) enthalten, darf untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Antragstellerin vertreibt von ihr als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnete Hanföle und Schlaftropfen, die Cannabidiol als aus Hanf gewonnenes Extrakt enthalten. Die Antragsgegnerin untersagte unter Anordnung des Sofortvollzugs das Vertreiben mehrerer dieser Produkte, weil sie als neuartige Lebensmittel ohne vorherige Zulassung nach EU-Vorschriften nicht verkehrsfähig seien. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag und machte insbesondere geltend, es handele sich bei dem verwendeten Hanfextrakt nicht um ein neuartiges Lebensmittel; in den Produkten würden auch nur Hanfaromaextrakte eingesetzt. Das Verwaltungsgericht lehnte das Eilrechtsgesuch ab.

Mangelnde Zulassung oder Listung von Cannabidiol innerhalb der EU Die Antragstellerin verstoße durch das Inverkehrbringen der Hanfprodukte gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften neuartige Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verkehr verwendet worden seien, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das durch Extraktion aus Cannabis sativa (Hanf) gewonnene Cannabidiol sei weder zugelassen noch in der Union gelistet und nach vorläufiger Betrachtung auch als neuartiges Lebensmittel einzustufen, für das eine Verwendungsgeschichte innerhalb der EU vor dem Stichtag 15. Mai 1997 nicht nachgewiesen sei. Das Extrakt CBD sei den Produkten nicht als bloßes Aroma zugesetzt worden, so dass die Anwendung der Novel-Food-Verordnung auch nicht ausgeschlossen sei. Das Verbot des Inverkehrbringens von CBD werde nicht wegen einer etwaigen Gesundheitsschädlichkeit ausgesprochen, sondern weil es an seiner erforderlichen Zulassung als Lebensmittel fehle. Ob es ein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit begründe, müsse im Zulassungsverfahren geprüft werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Mainz
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:23.03.2021
    • Aktenzeichen:1 L 85/21.MZ

    Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)