Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu

Den Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine Wohngemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 schlossen zwei Frauen einen Mietvertrag über eine Wohnung ab, um eine Wohngemeinschaft zu bilden. Ab März 2020 kam es zu einem Streit über die Kündigung des Mietvertrags. Eine der Frauen wollte aus der Wohnung ausziehen und mit ihrem Freund zusammenziehen. Die andere Frau war damit grundsätzlich einverstanden, erbat aber eine Kündigung des Mietvertrag erst zum 31.12.2020, um genügend Zeit für die Suche einer Alternativwohnung zu haben. Sie erklärte sich zudem bereit, die Miete alleine zu zahlen. Ihre Mitmieterin wollte jedoch sofort die Kündigung aussprechen und erhob schließlich Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung.

Amtsgericht gab Klage statt Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Der Klägerin stehe seiner Auffassung nach gemäß § 749 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Rechtsmittel ein.

Landgericht verneint Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin stehe der Anspruch nicht aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine private Wohngemeinschaft sei keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB. Der Anspruch eines Mitmieters auf Zustimmung zur Kündigung ohne weitere Voraussetzungen entspreche regelmäßig nicht der Interessenslage einer Wohngemeinschaft. Dadurch würde einem Mitbewohner die Möglichkeit geschaffen, ausgehend von dem einseitigen Wunsch, auszuziehen, die Auflösung des Mietverhältnisses betreffend die gesamte Wohngemeinschaft und damit unter Umständen den Auszug aller Mitbewohner zu erzwingen.

Wohngemeinschaft stellt Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar Nach Ansicht des Landgerichts sei eine Wohngemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Danach bestehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung nur, wenn sich das Festhalten am Mietvertrag durch einen der Mieter im Einzelfall als treuwidrig darstellt. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich ein Mitbewohner dauerhaft einer einvernehmlichen Lösung verweigert und die Kündigung auch für die Zukunft kategorisch ausschließt. So lag der Fall hier nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.12.2020
  • Aktenzeichen:2-11 T 117/20

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 164/rb)