Überwiegend stationäres Hausboot gilt als bauliche Anlage und benötigt daher Baugenehmigung

Nach der Bauordnung Schleswig-Holstein ist ein überwiegend stationäres Hausboot eine bauliche Anlage und bedarf daher einer Baugenehmigung. Liegt eine solche nicht vor, rechtfertigt dies eine Beseitigungsanordnung. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Eigentümer eines Hausbootes im Dezember 2020 mit sofortiger Wirkung das Boot beseitigen, weil für dieses keine Baugenehmigung vorlag. Das Boot lag bis auf wenige kurze Fahrten stationär an einen Liegeplatz. Der Bootseigentümer beantragte gegen die Beseitigungsanordnung Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Bootseigentümer. Die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig. Bei dem Hausboot handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Schleswig-Holstein (LBO), so dass es dem Anwendungsbereich der LBO unterfalle. Bauliche Anlagen seien mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden bestehe auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Dies sei bei dem Hausboot der Fall.

Formelle Baurechtswidrigkeit wegen fehlender Baugenehmigung Da es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne des § 63 LBO handele, so das Verwaltungsgericht, bedürfe es einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Damit sei die Anlage formell baurechtswidrig, was bereits den Erlass der Beseitigungsverfügung rechtfertige.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:10.03.2021
  • Aktenzeichen:8 B 6/21

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)