Nutzungsausfallentschädigung: Verzögerte Reparatur des unfallbeschädigten Pkw wegen Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen geht zu Lasten des Unfallverursachers

Beansprucht ein Unfallgeschädigter Nutzungsausfallentschädigung und kommt es wegen Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen zu einer Verzögerung der Reparatur seines unfallbeschädigten Pkw, so geht dies zu Lasten des Unfallverursachers. Es stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn es der Unfallgeschädigte unterlässt, bei anderen Werkstätten nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen oder den Pkw teilweise zu reparieren. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2018 kam es an einer Kreuzung in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen wegen eines Rotlichtverstoßes zwischen zwei Fahrzeugen zu einer Kollision. Das Fahrzeug der Unfallgeschädigten musste in der Folgezeit wegen der Unfallschäden repariert werden. Wegen Schwierigkeiten bei der Lieferung des neuen Airbag-Moduls für die Beifahrerseite verzögerte sich die Reparatur erheblich. Es bestand nun zwischen der Unfallgeschädigten und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Streit darüber, ob auch für die lange Reparaturzeit Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden müsse. Die Unfallgeschädigte erhob schließlich Klage.

Landgericht wies Klage ab Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, weil sie für eine zeitnahe Reparatur habe sorgen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Oberlandesgericht bejaht Nutzungsausfallentschädigung für Zeitraum der Reparatur Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Es bestehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit der verzögerten Reparatur wegen der Lieferschwierigkeiten beim Airbag-Modul.

Ersatzteillieferschwierigkeiten gehen zu Lasten des Unfallverursachers Die Lieferschwierigkeiten habe die Klägerin nicht zu vertreten, so das Oberlandesgericht. Für sie haben zum Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt keine Anhaltspunkte bestanden, dass die durch sie gewählte Firma nicht in der Lage sein würde, die Reparatur zügig durchzuführen. Allein der Umstand, dass sich die Werkstatt auf kostengünstige Reparaturen spezialisiert hat, liege ein solcher Anhaltspunkt nicht. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die insbesondere auf unvorhersehbare Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen, gehen zu Lasten des Schädigers.

Keine Pflicht zur Nachforschung zur anderweitigen Verfügbarkeit von Ersatzteilen Die Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Für sie habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die Lieferschwierigkeiten auf die beauftragte Werkstatt beschränkt sein könnte.

Keine Pflicht zur Anzeige der Reparaturverzögerung Das Oberlandesgericht sah die Klägerin zudem als nicht verpflichtet an, die Beklagte über die Reparaturverzögerung zu unterrichten. Denn zum einen habe die Beklagte zuvor die Regulierung des Unfallschadens abgelehnt. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass eine Information der Beklagten zu einer Reduzierung der Reparaturzeit geführt hätte.

Keine Pflicht zur Teilreparatur Der Klägerin könne aus Sicht des Oberlandesgerichts auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit einer Teilreparatur ohne das fehlende Airbag-Modul zufrieden gegeben zu haben. Als technische Laiin habe die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass sie im Falle der Beschädigung eines sicherheitsrelevanten Komponente des Fahrzeugs auch auf die Reparatur verzichten kann. Zudem können rechtliche Nachteile im Fall einer Überprüfung des Fahrzeugs oder eines weiteren Unfalls, bei dem der Beifahrer ohne die Schutzwirkung des Airbags zu Schaden kommen kann, bestehen. Dies habe der Klägerin nicht zugemutet werden können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.03.2021
  • Aktenzeichen:1 U 77/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)