Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung eines Lehrers mit Tätowierungen, wie sie in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, für wirksam erachtet und die gegen die Kündigung gerichtete Klage des Lehrers abgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ließen die Tätowierungen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Zur Eignung als Lehrer gehöre auch die Gewähr der
Verfassungstreue. Aus den hier zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen, u.a.
„Meine Ehre heißt Treue“ in Frakturschrift über dem Oberkörper könne auf eine fehlende
Verfassungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte „Liebe Familie“ unterhalb des
Hosenbundes änderten hieran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen seien.
Strafgerichtliche Verurteilung ohne Belang
Da für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen sei, komme es auf eine etwa erfolgte zwischenzeitliche Änderung oder Ergänzung der Tätowierung nicht maßgeblich an. Da die Kündigung bereits aus diesem Grund wirksam sei, komme es auf die vorliegende, bisher nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) nicht an.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:11.05.2021
- Aktenzeichen:8 Sa 1655/20