Keine Kostenübernahme für Taxibeförderung eines an Asperger-Autismus leidenden Schülers bei Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

Ein an Asperger-Autismus leidender Schüler steht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Taxibeförderung zur Schule zu, wenn seine Fachärzte und Therapeuten das fachkundig begleitete Einüben des Busfahrens für förderlich halten. In diesem Fall ist dem Schüler die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein an Asperger-Autismus leidender 15-jähriger Schüler die Übernahme der Kosten einer Taxibeförderung zur Sekundarschule. Er hielt sich für außerstande mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Schulweg zu begleiten. Die Fachärzte und Therapeuten des Schülers empfahlen dagegen ein fachkundig begleitetes Einüben des Busfahrens mit dem Ziel einer späteren selbständigen Bewältigung des Schulwegs. Ausgehend davon lehnte das Verwaltungsgericht Minden einen Anspruch auf Kostenübernahme ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Schülers.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Taxibeförderung zur Schule Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Schüler sei es nicht unzumutbar fachkundig begleitet mittels öffentlicher Verkehrsmittel zur Schule zu fahren. Der entgegenstehende Vortrag des Schülers sei durch die Stellungnahme des Fachärzte und Therapeuten widerlegt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:06.05.2021
  • Aktenzeichen:19 B 1355/20, 19 E 729/20, 19 E 730/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)