Einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung nach Freistellung des Arbeitnehmers wegen ordentlicher Kündigung

Wird ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt, so kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beantragen. Denn eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unzulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 wurde der Chefredakteur einer Online-Redaktion aufgrund betriebsbedingter Gründe ordentlich gekündigt. Obwohl nach dem Tarifvertrag die Kündigung erst zum 31.05.2022 wirkte, stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung einseitig von der Arbeit frei. Er durfte damit nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Zudem wurden ihm sämtliche Zugänge gesperrt. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage. Zudem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Ihm stehe ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, der mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könne. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers sei grundsätzlich unzulässig. Dem Beschäftigungsanspruch stehen keine betrieblichen Belange entgegen.

Vorliegen eines Verfügungsrunds Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts liege zudem ein Verfügungsgrund vor. Es sei zu beachten, dass die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers bei seinen Kollegen den Verdacht erheblicher Versäumnisse oder gar Verfehlungen seinerseits begründen können. Denn eine Freistellung ohne entsprechende Rechtsgrundlage setze erhebliche, das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung überwiegende arbeitgeberseitige Belange voraus. Zudem können dem Arbeitnehmer Nachteile entstehen, da um ihn herum geplant werde, ohne dass er diese verhindern oder positiv beeinflussen könne, und er sich mit seinen Fachkenntnissen nicht auf dem Laufenden halten könne.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:27.05.2021
  • Aktenzeichen:3 SaGa 1/21

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)