Ablehnung der Maskenpflicht kann Kündigung eines Lehrers rechtfertigen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte mehre E-Mails an die Schulelternsprecherin versandt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.
LAG: Abmahnung lag vor
Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht sei die Kündigung aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine Abmahnung liege vor, der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.
Auch Ablehnung der Maskenpflicht ein Kündigungsgrund
Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund- Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:07.10.2021
    • Aktenzeichen:10 Sa 867/21

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)