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Schadensersatz nach Steinschlag infolge Mäharbeiten neben einem Linienbus
Sollen in einem Abstand von nur 2-3 m zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Da der anwesende Busfahrer hier nicht über die Absicht der Mäharbeiten informiert worden war, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 31.08.2021 der Inhaberin des durch Steinschlag beschädigten Busses Schadensersatz zugesprochen.