Verwalter sorgt nicht für Abschluss einer Gebäudeversicherung: Unzulässige Bestellung des Verwalters

Sorgt ein WEG-Verwalter über einen längeren Zeitraum nicht dafür, dass eine Gebäudeversicherung abgeschlossen wird, übt er sein Amt nicht sorgfältig aus. Die Neubestellung des Verwalters wäre dann unzulässig. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Berufungsverfahren musste das Landgericht Frankfurt a.M. im Jahr 2021 darüber entscheiden, ob die Bestellung einer WEG-Verwalterin wirksam war oder nicht. Die Verwalterin wurde von der Mehrheit der Wohnungseigentümer wieder gewählt, obwohl sie für einen längeren Zeitraum nicht dafür gesorgt hatte, eine Gebäudeversicherung abzuschließen.

Unzulässige Verwalterbestellung Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Bestellung der Verwalterin unwirksam sei. Denn sie habe in der Vergangenheit ihr Amt nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Verwalter verletze seine Pflichten, wenn er für einen längeren Zeitraum nicht für eine Gebäudeversicherung sorgt. Eine derartige Lücke des Versicherungsschutzes führe zu einem Totalverlustrisiko, welches ein Eigentümer nicht hinnehmen muss. Dabei sei es unbeachtlich, ob die Mehrheit der Eigentümer meint, dem Verwalter vertrauen zu können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.06.2020
  • Aktenzeichen:2-13 S 25/20

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 525/rb)