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Entlassung eines Sanitätsoffiziersanwärters wegen fehlender Eignung bei erheblicher Studienverzögerungen
Kommt es zu einer erheblichen Studienverzögerung, kann dies die Entlassung eines Sanitätsoffiziersanwärters wegen fehlender Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG nach sich ziehen. Dass die Verzögerung eventuell auf das Bekanntwerden einer HIV-Infektion zurückzuführen ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.