Entlassung eines Sanitätsoffiziersanwärters wegen fehlender Eignung bei erheblicher Studienverzögerungen

Kommt es zu einer erheblichen Studienverzögerung, kann dies die Entlassung eines Sanitätsoffiziersanwärters wegen fehlender Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG nach sich ziehen. Dass die Verzögerung eventuell auf das Bekanntwerden einer HIV-Infektion zurückzuführen ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 wurde ein Sanitätsoffiziersanwärter aus der Bundeswehr entlassen, weil es zu erheblichen Studienverzögerungen kam. Der Offiziersanwärter studierte seit Mai 2014 Zahnmedizin in Erlangen. Schon zu Studienbeginn zeigten sich dabei Defizite. Nachfolgend beantragte der Soldat immer wieder die Gewährung von Zusatzsemestern, was ihm auch bewilligt wurde. Nachdem er aber im 12. Studiensemester und 5. Fachsemester noch nicht die Vorprüfung abgeschlossen hatte, sah die Bundeswehr nicht mehr, dass das Studium innerhalb eines vertretbaren Zeitraums abgeschlossen werde und entließ den Offiziersanwärter. Dagegen richtete sich schließlich seine Klage. Er führte unter anderem an, dass die Studienverzögerung auf das Bekanntwerden seiner HIV-Infektion im 3. Semester und denn dadurch bedingten erheblichen psychischen Belastungen zurückzuführen sei.

Rechtmäßige Entlassung des Sanitätsoffiziersanwärters wegen mangelnder Eignung Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen den Kläger. Seine Entlassung aus der Bundeswehr wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG sei rechtmäßig. Die Beklagte sei nachvollziehbar und bewertungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisherigen Studienverzögerungen einen verzugsfreien weiteren Studienverlauf nicht erwarten lassen. Der Kläger habe die Regelstudienzeit für Zahnmedizin von fünf Jahren und sechs Monaten überschritten, ohne die Vorprüfung abgeschlossen zu haben. Nach dem Bestehen der Vorprüfung wären selbst bei weiterem verzögerungsfreien Ablauf des Studiums noch drei weitere Jahre bis zum endgültigen Abschluss des Studiums erforderlich. Damit liege eine wesentliche Verzögerung des Studienablaufs vor.

Bekanntwerden der HIV-Infektion unbeachtlich Für unerheblich hielt das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers hinsichtlich seiner HIV-Infektion. Zum einen komme es für die Beurteilung der Eignung nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung an. Es sei unbeachtlich, auf welchen Umständen die Verzögerung beruht. Zum anderen stehe die HIV-Infektion als Ursache für die Studienverzögerung nicht zweifelsfrei fest. Denn beim Kläger zeigten sich bereits im zweiten und dritten Semester Defizite und somit zu einem Zeitpunkt, an dem der Kläger von seiner Infektion noch gar nichts wusste.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Würzburg
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:24.08.2021
    • Aktenzeichen:W 1 K 21.354

    Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)