Das Landgericht (LG) München I hat nun drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Einstweiligen Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern.
Die beklagte Eventagentur wurde verurteilt, den Verkauf von Tickets der
Verfügungsklägerinnen zu unterlassen. Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben. Die Verfügungsbeklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, unter anderem auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird.
Bloße "Optionsreservierungen" müssen als solche eindeutig erkennbar sein
Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich
jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung der Tischreservierungen keinen
rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber den Klägerinnen verschaffen
könne. Die Beklagte dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie
bereits über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern auch zur
Verfügung stellen könne. Reine Optionen müssten deutlich und unmissverständlich als solche
erkennbar sein. Derzeit stehe auch noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt
stattfinde.
Begriff "verbindlich" irreführend für Verbraucher
Die Beklagte hatte argumentiert, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt. Zudem stehe auf
den Websites in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um einen „verbindlichen
Optionserwerb“ handele. Dadurch werde eine Irreführung von Verbrauchern ausgeschlossen.
Dem trat die Kammer in ihren Entscheidungen entgegen. Gerade der Begriff „verbindlich“
vermittele den Verbrauchern hier den Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich und für
sie endgültig sei. Auch die Möglichkeit eines „Expressversands“, den die Beklagte anbiete,
vermittele den Kundinnen und Kunden der Beklagten den Eindruck, dass hier bereits ein
endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde. Im vergangenen Jahr war bereits ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts München I zur
„Ochsenbraterei“ gegen eine andere Eventagentur ergangen.
- Vorinstanz:
- Landgericht München IUrteil[Aktenzeichen: 3 HK O 5593/20]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht München I
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.04.2022
- Aktenzeichen:4 HK O 1503/22
- Gericht:Landgericht München I
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.04.2022
- Aktenzeichen:4 HK O 1965/22
- Gericht:Landgericht München I
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.04.2022
- Aktenzeichen:4 HK O 55/22