Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein Westfalen (OVG) hat entschieden, dass nicht die Bundespolizei, sondern die Flughafen Düsseldorf GmbH als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf an den Fluggastkontrollstellen die Kontrollspuren, die während der Sicherheitskontrolle nicht genutzt werden, durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern hat, um ein Umgehen der Kontrolle zu verhindern.
Der Flughafen Düsseldorf verfügt über mehrere Fluggastkontrollstellen. Dort werden
die Fluggäste vor Betreten der sogenannten Luftseite des Flughafens, die besonderen
Sicherheitsanforderungen unterliegt, von der Bundespolizei bzw. von einem damit
betrauten Sicherheitsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Von den dafür zur
Verfügung stehenden Kontrollspuren werden während der Kontrolle nicht stets alle
genutzt. Bislang werden die nicht genutzten Kontrollspuren während der Kontrolle
lediglich durch Absperrbänder geschlossen. Das Verkehrsministerium NordrheinWestfalen hat der Betreiberin des Flughafens deshalb aufgegeben, baulich-technische
Vorkehrungen zu treffen, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht
genutzten Kontrollspuren verhindern. Bis zur endgültigen Mängelbehebung hat es
zudem eine personelle Sicherung durch den Flughafen angeordnet.
Keine Verpflichtung der Bundespolizei
Die dagegen gerichtete Klage des Flughafens hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Bundespolizei
obliegt es nach der Aufgabenverteilung im Luftsicherheitsgesetz zwar insbesondere,
die Fluggäste vor dem Betreten der Luftseite des Flughafens zu kontrollieren. Zu
diesem Kontrollvorgang gehört es jedoch nicht, während der Sicherheitskontrolle nicht
genutzte Kontrollspuren durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern. Dies ist
vielmehr Bestandteil der Eigensicherungspflichten, die dem Flughafenbetreiber zum
Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
gesetzlich auferlegt sind.
Eigensicherungspflichten nach dem Luftsicherheitsgesetz
Nach dem Luftsicherheitsgesetz besteht für den Flughafenbetreiber eine umfassende Verpflichtung, die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu erstellen und zu gestalten. Ein Defizit in dieser Hinsicht besteht am Flughafen Düsseldorf darin, dass bislang keine baulich-technischen Maßnahmen getroffen worden sind, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Zu der umfassenden Verpflichtung zur Bereitstellung der baulich-technischen
Sicherheitsinfrastruktur tritt die Eigensicherungspflicht des Flughafenbetreibers nach
einer weiteren Regelung im Luftsicherheitsgesetz hinzu, die ausdrücklich bestimmt,
dass der Flughafenbetreiber die Luftseite vor einem unberechtigten Zugang zu sichern
hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:06.04.2022
- Aktenzeichen:20 D 7/20.AK