Kostentragungspflicht für Umgangsverfahren bei Verschweigen des Drogenkonsums

Verschweigt der Beteiligte eines Umgangsverfahrens seinen Drogenkonsum, so kann ihm gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Kosten auferlegt werden. Denn in diesem Fall hat der Beteiligte schuldhaft eine unwahre Angabe über eine wesentliche Tatsache gemacht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hamburg im Januar 2022 im Rahmen eines Umgangsverfahrens dem Kindesvater sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Kindesvater seinen Drogenkonsum verschwiegen bzw. diesen nachdrücklich abgestritten hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Zulässige Auferlegung der Kosten Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei zu Recht die Kosten auferlegt worden. Zwar werden in Sorge- und Umgangssachen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig geteilt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Dies gelte aber gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG dann nicht, wenn ein Beteiligter über wesentliche Tatsachen schuldhaft unwahre Angaben macht. So lag der Fall hier.

Drogenkonsum stellt wesentliche aufklärungspflichtige Tatsache dar Der Kindesvater habe über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsachen vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Einschränkungen oder ein Ausschluss des Umgangs können bei Vorliegen einer Suchtproblematik geboten sein. Die Intensität des Suchtmittelgebrauchs und der Umgang des Kindesvaters mit diesem stellen für die Ausgestaltung des Umgangs wesentliche Tatsachen dar.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:31.03.2022
  • Aktenzeichen:12 UF 32/22

Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)