Keine Pflicht zur Duldung von Instandsetzungsarbeiten bei fehlender Ankündigung der Maßnahmen

Für einen Wohnungsmieter besteht keine Pflicht zur Duldung von Instandsetzungsarbeiten, wenn ihm die Maßnahmen zuvor nicht rechtzeitig angekündigt wurden. Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung, kann er daher nicht gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es im August 2020 in einer Wohnung in Berlin zu einem Wasserschaden im Badezimmer kam, sollten umfangreiche Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden. Es sollten alle Sanitätsinstallationen, wie Badewanne und Toilette, sowie die Fliesen und der Bodenbelag entfernt und ersetzt werden. Außerdem sollte die Badezimmertür ausgebaut werden und durch eine Folientür ersetzt werden. Schließlich sollten noch Trocknungsmaschinen aufgestellt werden. Dem Mieter wurde aber nicht mitgeteilt, wie lange die Arbeiten dauern sollten und auf welche Weise er Ersatz für das nicht nutzbare Badezimmer erhalten sollte. Nachfolgend konnte mit dem Mieter kein Termin für den Beginn der Arbeiten ausgemacht werden, weshalb die Vermieterin ihn fristlos kündigte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung unwirksam sei. Zwar habe ein Mieter Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 555a Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden. Jedoch müsse dem Mieter zuvor eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ankündigung der geplanten Maßnahmen zugehen. Es sei zu beachten, dass Bauarbeiten nicht ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters ausgeführt werden können. Verstößt der Vermieter gegen die Ankündigungspflicht, sei der Mieter nicht zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet.

Verstoß gegen Ankündigungspflicht Die Vermieterin habe nach Auffassung des Amtsgerichts gegen ihre Ankündigungspflicht verstoßen. Es sei unzureichend lediglich die geplanten Maßnahmen mitzuteilen. Die Informationspflicht sei erheblich umfangreicher gewesen. So sei offensichtlich, dass der Mieter die Wohnung habe verlassen müssen. Es hätte dann geklärt werden müssen, wie das Eigentum des Mieter gesichert werden sollte, wo sich eine etwaige Ersatzwohnung befindet und wie sie im Einzelnen ausgestattet ist. Diese Informationen habe die Vermieterin nicht geliefert.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Mitte
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.04.2022
  • Aktenzeichen:104 C 183/21

Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2022, 277/rb)