Gehört zu einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss ein optisch durch eine Steinmauer abgetrennter Garten, so erstreckt sich die mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege nur auf diesen Teil, wenn die Gartenfläche im Mietvertrag nicht bestimmt ist. Dass vom Sondernutzungsrecht des Vermieters noch ein größerer anliegender Garten umfasst ist, ist dabei unbeachtlich. Dies hat das Amtsgericht Nürtingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Eigentumswohnung in Baden-Württemberg war vertraglich dazu verpflichtet, Gartenpflegearbeiten auszuführen. Hinter der Terrasse der Wohnung befand sich ein großer Garten, der mit einer Natursteinmauer abgegrenzt war. Dahinter lag etwas erhöht ein weiterer Garten. Beide Gartenflächen waren vom Sondernutzungsrecht des Vermieters umfasst, weshalb er meinte die Pflicht zur
Anspruch auf teilweisen Schadensersatz
Das Amtsgericht Nürtingen entschied teilweise zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter habe nur die Kosten für die Pflege des Gartenteils zu tragen, der sich innerhalb der Steinmauer befindet. Nach dem Empfängerhorizont sei mit dem Begriff "Gartenpflege" nicht geklärt, dass der Mieter den gesamten Garten zu pflegen hat. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - eine optische Trennung durch eine Stützmauer geschaffen ist.
Sondernutzungsrecht an gesamter Gartenfläche unerheblich
Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts unerheblich, dass sich das Sondernutzungsrecht des Vermieters auf den gesamten Garten erstreckt. Zwar habe der Vermieter insoweit eine Pflicht zur Gartenpflege gegenüber den anderen Wohnungseigentümern. Dies habe aber keine automatisierte mietvertragliche Auswirkung.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Nürtingen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:25.05.2022
- Aktenzeichen:17 C 3483/21