Für den erleichterten Nachweis eines versicherten Kfz-Diebstahls genügt es, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden hat. Zudem kann der Kfz-Diebstahl durch die strafrechtliche Verurteilung des Täters bewiesen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherungsnehmer begehrte wegen eines behaupteten Diebstahls seines Fahrzeugs Leistungen aus seiner
Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Kfz-Diebstahls
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe der Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Kaskoversicherung zu. Er müsse nicht den
Beweis des Kfz-Diebstahls durch strafrechtliche Verurteilung des Täters
Zudem sei der Kfz-Diebstahl durch die strafrechtliche Verurteilung des Täters bewiesen worden, so das Oberlandesgericht. Das Strafurteil stelle einen Urkundenbeweis dar.
- Vorinstanz:
- Landgericht DresdenUrteil[Aktenzeichen: 8 O 982/21]
- Gleichlautende Entscheidung:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Dresden
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:20.06.2022
- Aktenzeichen:4 U 87/22