Gerichtliche Unterlassungsverfügung umfasst auch Durchsuchung von Facebookgruppen nach möglichen geposteten Verlinkungen zum Ursprungs-Beitrag

Eine gerichtliche Unterlassungsverfügung umfasst auch die Löschung von Verlinkungen zum beanstandeten Ursprungs-Beitrag. Dies kann eine Durchsuchung sämtlicher Facebook-Gruppen, in denen der Link gepostet worden sein kann, erforderlich machen. Kommt der Unterlassungsschuldner dem nicht nach, droht die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 wurde einem Facebook-Nutzer vom Landgericht Stade untersagt, bestimmte Äußerungen über eine Frau zu tätigen. Der Unterlassungsschuldner hatte auf einen Beitrag veröffentlicht, in dem er der Frau vorwarf eine Kinderrechteschänderin zu sein. Der Unterlassungsschuldner löschte zwar den Beitrag, jedoch vergaß er, dass er in zwei Facebook-Gruppen den Beitrag verlinkt hatte. In der Verlinkung war der Vorwurf enthalten. Die Frau beantragte daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000 €. Das Landgericht Stade kam dem nach, wogegen sich die Beschwerde des Unterlassungsschuldners richtete.

Schuldhafter Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Unterlassungsschuldner habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Die bestehenden Links stellen selbst einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot dar. Als aktiver Nutzer von Facebook habe es dem Unterlassungsschuldner oblegen, in den von ihm frequentierten Gruppen aktiv nach seinen auch längere Zeit zurückliegenden Beiträgen zu forschen und diese zu löschen. Wenn die Zahl der vom Unterlassungsschuldner verfassten Beiträge und Verlinkungen so groß ist, dass er den Überblick verliert, gehe das zu seinen Lasten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Celle
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:19.08.2022
  • Aktenzeichen:5 W 25/22

Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)