Soll an einer Wohnung ein Wintergarten mit Vorsatzbalkon angebaut werden, so stellt dies keine zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Vielmehr liegt eine Umgestaltungsmaßnahme unter Veränderung des Grundrisses vor. Dies hat das Amtsgericht Göttingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 wurde die Mieterin einer Wohnung in Niedersachsen gerichtlich auf Duldung einer Baumaßnahme in Anspruch genommen. Die Vermieterin plante eine vorhandene Balkonbrüstung zu entfernen, um anschließend dort einen Wintergarten mit Vorsatzbalkon zu errichten. Sie wertete dies als Modernisierung. Die Mieterin sah dies anders.
Kein Anspruch auf Duldung der Baumaßnahme
Das Amtsgericht Göttingen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung der Baumaßnahme zu. Denn dabei handele es sich nicht um eine Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB, sondern vielmehr um eine Umgestaltungsmaßnahme unter Veränderung des Grundrisses.
Kein Vorliegen der Modernisierungsmaßnahme "Schaffung neuen Wohnraums"
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege insbesondere keine Schaffung neuen Wohnraums im Sinne von § 555b Nr. 7 BGB vor. Durch die geplante Baumaßnahme der Vermieterin werde keine neuer Wohnraum, sondern lediglich ein vergrößerter Wohnraum geschaffen. Der bereits vorhandene Wohnraum werde ergänzt, ohne dass dies dem Wohnungsmarkt zu Gute kommt.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Göttingen
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:30.01.2023
- Aktenzeichen:26 C 93/21