Keine unbefugte Gebrauchsüberlassung bei Überlassung der Wohnung an Kinder des Mieters

Überlässt ein Mieter die Wohnung an sein Kind, so liegt darin keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB, wenn der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutzt. Nicht erforderlich ist, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine Kündigung, weil sie ihrem Sohn die Wohnung zur Nutzung überlassen hatten. Da die Mieter sich weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Räumungsklage statt. Es habe seiner Auffassung nach eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vorgelegen, da die Mieter ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Wohnung hatten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht verneint Vorliegen einer unbefugten Gebrauchsüberlassung Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540,553 BGB liege nicht vor. Damit fehle es an einem Kündigungsgrund. Der Sohn der Mieter sei nicht Dritter im Sinne der Vorschriften.

Mitnutzung der Wohnung durch Mieter erforderlich Erforderlich sei aber, so das Landgericht, dass der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutze. Es müsse eine Teilgebrauchsüberlassung vorliegen. Eine solche sei anzunehmen, wenn der Mieter ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Es sei aber nicht ausschlaggebend, ob der Mieter noch seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:30.01.2023
  • Aktenzeichen:64 S 204/22

Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2023, 203/rb)