Keine Zahlungspflicht für gebuchte Hotelzimmer bei behördlicher Untersagung von Hotelübernachtungen wegen Virus-Pandemie

Wird aufgrund einer Virus-Pandemie Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken behördlich untersagt, so muss für die gebuchten Hotelzimmer aufgrund der Unmöglichkeit der Beherbergung von Personen nicht gezahlt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 hatte ein Veranstalter von Busreisen in einem Hotel mehrere Zimmer für März und September 2020 gebucht. Er leistete in diesem Zusammenhang eine Anzahlung in Höhe von rund 8.400 €. Nachdem Ausbruch der Corona-Pandemie untersagten die zuständigen Behörden Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken. Nachfolgend verlangte der Reiseunternehmer die Anzahlung zurück. Da sich die Hotelbetreiberin dem verweigerte, erhob der Unternehmer Klage. Das Landgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe gemäß §§ 346, 326 Abs 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung zu. Denn die Erbringung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten - nämlich die Beherbergung von Touristen - sei aufgrund der coronabedingten Untersagung gemäß § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich geworden. Der vereinbarte Leistungserfolg habe nicht mehr herbeigeführt werden können.

Spätere Stornierung unerheblich Soweit die Beklagte behauptete, der Kläger habe die Hotelzimmer storniert, sei dies aus Sicht des Oberlandesgerichts unbeachtlich, da zu diesem Zeitpunkt die Unmöglichkeit der Leistungserbringung bereits eingetreten sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.09.2022
  • Aktenzeichen:16 U 208/21

Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)