Leichtfertiges Liken von Facebook-Beiträgen mit rechtsextremen Bezügen im Jugendalter rechtfertigt keine Entlassung eines Soldaten

Hat ein Soldat im Jugendalter leichtfertig Facebook-Beiträge mit rechtsextremen Bezügen gelikt und distanziert er sich davon, so begründet dies keinen Mangel an charakterlicher Eignung. Eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis ist dann rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 wurde ein Soldat auf Zeit aus dem Dienstverhältnis entlassen, weil er als Jugendlicher die Facebook-Seite der als rechtsextrem eingestuften Band "SPN/S" und des Landesverbands Brandenburg der AfD gelikt hat. Zudem hatte er Seiten von Bekleidungsmarken mit gewaltverherrlichenden Namen mit "Gefällt mir" markiert. Der Soldat hatte sich in seiner Anhörung klar von jeglichen rechtsradikalen Gedankengut distanziert. Er gab an sich mit den Inhalten der Seiten nicht auseinandergesetzt zu haben. Zudem haben sowohl seine Kameraden als auch seine Vorgesetzten keine Anzeichen für eine rechtsradikale Gesinnung beim Soldaten feststellen können. Gegen seine Entlassung klagte daher der Soldat.

Rechtswidrigkeit der Entlassung Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Soldaten. Der Entlassungsbescheid sei rechtswidrig. Es bestehen keine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Soldaten. Das Setzen von "Gefällt mir"-Markierungen, das mehrere Jahre zurückliegt und das wohl überwiegend auf jugendliche Unbedachtheit zurückzuführen sei, sei keine geeignete Tatsachengrundlage für eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung betreffend die zu erwartende Eignung des Soldaten als Offizier. Der Soldat habe glaubhaft vorgetragen, dass er sich persönlich weiterentwickelt habe und nicht mehr unreflektiert mit sozialen Medien umgehe, sondern er sich der Konsequenzen seiner Handlungen weitaus besser bewusst sei als zum damaligen Zeitpunkt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.03.2023
  • Aktenzeichen:21 K 4032/22

Verwaltungsrecht Hamburg, ra-online (vt/rb)