Kein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung zwecks Ermöglichung eines höheren Verkaufspreises

Der Eigentümer einer Gewerbeeinheit hat keinen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Teileigentumseinheit in Wohneigentum umgewandelt wird, weil er für den Verkauf einer Wohneinheit einen um 15 % höheren Verkaufspreis erzielen kann. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2003 erwarb ein Mann Eigentum an zwei Wohnungen in einem Haus und wandelte diese in nicht zu Wohnzwecken dienende Teileigentumseinheiten um. Anschließend vermietete er die Einheiten an ein Steuerbüro. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2019 wollte der Eigentümer die beiden Einheiten verkaufen. Da er für den Verkauf der Einheiten als Wohneigentum einen um etwa 15 % höheren Verkaufserlös erzielen könnte, beanspruchte er von den übrigen Eigentümern die Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Teileigentumseinheiten in Wohneigentum umgewandelt werden können. Da ein Wohnungseigentümer sich quer stellte und seine Zustimmung verweigerte, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht gab Klage auf Erklärung der Zustimmung statt Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage auf Erklärung der Zustimmung statt. Dem Kläger stehe nach § 10 Abs. 2 WEG ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung zu, da durch die Umwandlung in Wohneigentum die Möglichkeit der Erzielung eines höheren Kaufpreises besteht. Darin liege ein schwerwiegender Grund für eine Änderung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Landgericht verneint Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Beklagten. Dieser müsse der Änderung der Teilungserklärung nicht zustimmen. Ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG liege nicht deshalb vor, weil der Kläger durch die Veräußerung von Wohnungseinheiten einen höheren Kaufpreis erzielen könnte. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn durch das Festhalten an der Regelung die wirtschaftliche Verwertung der Einheit nicht (mehr) möglich ist. So liege der Fall hier aber nicht. Allein die voraussichtliche Erzielung eines um ca. 15 % höheren Verkaufserlöses genüge nicht. Das wirtschaftliche Risiko, dass sich die Immobilienpreise für Wohn- und Teileigentum unterschiedlich entwickeln, trage der Eigentümer.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht WiesbadenUrteil[Aktenzeichen: 92 C 1611/21]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.06.2023
  • Aktenzeichen:2-13 S 72/22

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 756/rb)