Ändert die Fluggesellschaft die gebuchte Sitzplatzkategorie von First Class zu Business Class macht sie sich schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Preis der Sitze für die First Class. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2021 setzte eine Fluggesellschaft für vier Flüge von Frankfurt a.M. nach Palma de Mallorca ein Langstreckenflugzeug ein. Aus diesem Grund war die Buchung von Sitzplätzen in der First Class möglich. Ein Mann ergriff diese Möglichkeit und buchte für sich und seine Partnerin die First Class zu einem Preis von ca. 950 €. Nachfolgend buchte die Fluggesellschaft die Sitzplätze in die Business Class um. Gleichwohl waren weiterhin Plätze in der First Class buchbar, nunmehr zu einem Preis von 1.199 €. Mit der Umbuchung war der Reisende nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Beklagte habe eine Pflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag verletzt, in dem sie dem Kläger sowie dessen Mitreisende nicht die gebuchte Sitzplatzkategorie in der First Class zur Verfügung gestellt hat. Der Komfort zwischen First Class und Business Class sei deutlich unterschiedlich.
Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach Preis der Sitze
Die Höhe des Schadensersatzes richte sich nach Ansicht des Amtsgerichts nach dem Verkehrswert. Da der Preis für ein Sitzplatz in der First Class für den streitgegenständlichen Flug 1.199 € betrug, bemesse sich die Schadensersatzhöhe danach.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:07.10.2022
- Aktenzeichen:30 C 2125/21