Das Inverkehrbringen von Wein, der Rückstände eines Pestizids enthielt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalt nicht überschritten, durfte bereits vor Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) durch das Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht verboten werden, wenn in Deutschland Pflanzenschutzmittel mit diesem Pestizid als Wirkstoff für den Weinbau nicht zugelassen waren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Mit Bescheiden vom 3. Juni 2016 ordnete der Beklagte für mehrere von der Klägerin hergestellte
Weine Verkehrsverbote an, weil in den Weinen das Pestizid Dimethoat nachgewiesen
war. Dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel waren für den Weinbau in Deutschland nicht zugelassen. Der Dimethoatgehalt der Keltertrauben lag unter dem damals in der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt von 0,02 mg/kg. Die Widersprüche
der Klägerin und ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht Dresden hatten keinen Erfolg. Das
Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen mit Urteilen vom 27. Januar 2022
zurückgewiesen. Die Weine sind inzwischen vernichtet.
Verkehrsverbote waren rechtswidrig
Auf die Revisionen der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen
Entscheidungen geändert und festgestellt, dass die Verkehrsverbote rechtswidrig waren. Nach
§ 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB* ist es verboten,
Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines
Pflanzenschutzmittels vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB in der hier maßgeblichen alten
Fassung nicht, soweit für die Mittel durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft Höchstmengen festgesetzt waren.
Höchstgehalt von Dimethoat nicht in deutscher Verordnung festgesetzt
Der Höchstgehalt für Dimethoat war nicht in der vom Bundesministerium erlassenen Rückstandshöchstmengen-Verordnung festgesetzt, sondern in der VO (EG) Nr. 396/2005. Das stand der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - nicht entgegen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber bei der in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffenen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einbeziehen wollte. Vor deren Inkrafttreten waren Rückstandshöchstgehalte in einer Richtlinie festgelegt, die durch die Rückstandshöchstmengen-Verordnung in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach Inkrafttreten der EG-Verordnung bedurften die dort festgelegten Höchstgehalte nicht mehr der Umsetzung durch die Rückstandshöchstmengen-Verordnung; sie galten unmittelbar. Die VO (EG) Nr. 396/2005 ist damit an die Stelle der Rückstandshöchstmengen-Verordnung getreten. Durch Gesetz vom 27. Juli 2021 hat der Gesetzgeber dies in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB* klargestellt.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:14.09.2023
- Aktenzeichen:3 C 11.12