Käufer kann neben Ausbesserung auch Ausgleich des Minderwerts wegen verbleibenden Mangels verlangen

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer grundsätzlich neben einer Ausbesserung auch einen Ausgleich für den Minderwert wegen eines verbleibenden Mangels verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Ausbesserung wegen der gleichzeitigen Kaufpreisminderung unverhältnismäßig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 kam es zu einem Kaufvertragsschluss über ein neues Boot "Quicksilver Activ 875 Sundeck" zu einem Preis von 90.000 €. Nachfolgend stellte sich ein Mangel am Boot fest, welcher von der Verkäuferin nicht bestritten wurde. Die Käufer wollten das Boot behalten und verlangten daher eine Ausbesserung. In Streit stand schließlich , ob daneben die Käufer noch einen Ausgleich für den Minderwert aufgrund des verbleibenden Mangels zustand. Das Landgericht Mannheim verneinte dies. Dagegen richtete sich die Berufung der Käufer.

Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts wegen verbleibenden Mangels Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Käufer. Sie können neben der von ihnen verlangten Nachbesserung den Kaufpreis wegen des nach der Nachbesserung verbleibenden merkantilen Minderwerts mindern. Ein Käufer könne, wenn die von ihm verlangte Nachbesserung den Mangel nicht vollständig zu beseitigen vermag, diese gleichwohl als Ausbesserung verlangen und daneben den Ausgleich eines wegen der nicht vollständigen Nachbesserung verbleibenden Minderwerts der Kaufsache beanspruchen.

Ausnahme bei Unverhältnismäßigkeit von Ausbesserung wegen Kaufpreisminderung Durch die kombinierte Geltendmachung von Ausbesserung und Minderung werden die Belange des Verkäufers nicht unzumutbar beeinträchtigt, so das Oberlandesgericht. Diesem bleibe die Möglichkeit, den Käufer auf die mögliche Nachlieferung zu verweisen, wenn die Nachbesserung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kaufpreisminderung unverhältnismäßig und daher nicht zumutbar sei.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht MannheimUrteil[Aktenzeichen: 11 O 95/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.08.2023
  • Aktenzeichen:8 U 85/23

Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)