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Zustimmung zur Untervermietung wegen mehrmonatiger Workation setzt Darlegung der konkreten Pläne voraus
Eine mehrmonatige Workation kann einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung eines Teiles der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB begründen, wenn er seine Pläne konkret darlegt. So muss angegeben werden, wo er sich aufhalten will und wann bzw. unter welchen Umständen er zurückkommen will. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.