Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "fortgesetzt" werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für
Didaktik der Geographie im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht
sieht für Professoren vor, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines
Berufungsverfahrens nicht bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt
werden soll. Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam
nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden
Antrag beim Ministerium. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren der Klägerin blieb noch
während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im
Anschluss hieran erhobene Klage auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatte
beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin begehrte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen.
Durch "Nichtentfristung" in beruflichem Fortkommen beeinträchtigt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Zwar
ist die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die
Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig
besetzt hat. Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses folgt aus einem Rehabilitierungsinteresse im Hinblick auf die mit der "Nichtentfristung" gegenwärtig noch verbundene Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens der Klägerin. Ob die Ablehnung der "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtswidrig war, kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht
beantwortet werden. Deshalb war die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:14.09.2023
- Aktenzeichen:2 C 9.22