Genehmigung zum Betrieb einer Cocktailbar umfasst nicht Betrieb einer Shisha-Bar

Die baurechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Cocktailbar umfasst nicht den Betrieb einer Shisha-Bar. Die zuständige Behörde kann daher eine sofortige Nutzungsuntersagung wegen fehlender Genehmigung der Nutzungsänderung aussprechen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erhielt der Betreiber einer Shisha-Bar in Niedersachsen eine sofortige Nutzungsuntersagung. Hintergrund dessen war die Ansicht der Baubehörde, dass der Betrieb der Shisha-Bar nicht von der baurechtlich genehmigten Nutzung einer Cocktailbar umfasst sei. Der Barbetreiber sah dies anders und beantragte Eilrechtsschutz.

Betrieb einer Shisha-Bar stellt genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar Das Verwaltungsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Behörde. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Es liege eine formelle Baurechtswidrigkeit vor. Der Betrieb eines als Cocktailbar genehmigten Etablissements als Shisha-Bar stelle eine von der Baugenehmigung nicht gedeckte Nutzungsänderung dar. Es liege keine bloße baurechtlich irrelevante Nutzungsintensivierung vor, da das Angebot von Shishas durch den Kohlenstoffmonoxidausstoß sowie einer gegebenenfalls erhöhten Brandgefahr eine andere Qualität aufweise.

Formelle Baurechtswidrigkeit ausreichend für Nutzungsuntersagung Die formelle Baurechtswidrigkeit sei ausreichend, so das Verwaltungsgericht, um eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen. Dies gelte zwar dann nicht, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung offensichtlich ist. So liege der Fall hier aber nicht. Der Betrieb als Shisha-Bar sei mit Blick auf die Prüfung des Brandschutzkonzeptes und des entstehenden Kohlenmonoxids nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:07.08.2023
    • Aktenzeichen:4 B 3754/23

    Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)