Die Änderung der Nutzung einer Orangerie hin zu einem dauerhaften Wohnzimmer bedarf der baurechtlichen Genehmigung. Fehlt diese, kann dies eine Nutzungsuntersagung rechtfertigen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 wurde einem Hauseigentümer in Nordrhein-Westfalen der Umbau eines Wirtschaftsgebäudes in eine Orangerie erlaubt. Einige Jahre später nutzte der Eigentümer die Orangerie zu Wohnzwecken. Die zuständige Behörde hielt dies ohne Genehmigung für unzulässig und sprach eine sofortige Nutzungsuntersagung aus. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Hauseigentümers. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Eilantrag zurück. Nunmehr hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über den Fall zu entscheiden.
Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, da die geänderte Nutzung nicht durch die Baugenehmigung von 2005 gedeckt sei und auch nicht genehmigt werden könne.
Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Eine solche liege vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. So lag der Fall hier. Die Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken könne andere bodenrechtliche Belange berühren als eine Nutzung als Orangerie.
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss[Aktenzeichen: 25 L 189/22]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:19.10.2023
- Aktenzeichen:10 B 1171/22