Supermarktbetreiber haftet nicht für herabfallende Äste von auf Nachbargrundstück stehenden Bäumen

Ein Supermarktbetreiber haftet nicht für den Schaden durch einen herabfallenden Ast eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baums. Denn insofern besteht keine Einwirkungsmöglichkeit für ihn. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 wurde ein Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes in Köln durch ein herabfallenden Ast einer Pappel beschädigt. Die Pappel stand dabei auf dem Nachbargrundstück. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von über 4.100 €. Mit dem Vorwurf die Supermarktbetreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, erhob die Fahrzeugeigentümerin Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da es insofern an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Beklagten fehle. Denn die hier realisierte Gefahr gehe nicht von dem von der Beklagten betriebenen Parkplatz aus, sondern von den Bäumen auf dem angrenzenden Grundstück. Adressat der in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht sei der Eigentümer des Nachbargrundstücks, nicht die Beklagte.

Keine Einwirkungsmöglichkeit auf Pappeln des Nachbargrundstücks Die Klägerin habe nicht dargelegt, so das Amtsgericht, dass die Beklagte die Sachherrschaft über das angrenzende Grundstück ausübte bzw. in welcher Weise die Beklagte auf die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren Einfluss nehmen konnte. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten die Beklagte gehabt haben soll, um ein Herabstürzen des Astes zu verhindern. Die Beklagte habe ohne Einverständnis des Eigentümers des Nachbargrundstücks nicht auf die Pappeln einwirken dürfen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.05.2023
  • Aktenzeichen:126 C 275/22

Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)