Die Kosten der Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten dienen der Prüfung der Betriebssicherheit der Heizung im Sinne von § 2 Nr. 4a BetrKV. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Rheine auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Betriebskosten. Es ging dabei um die Kosten der Dichtigkeitsprüfung für die Gasleitungen in Höhe von 142,80 €. Die Wohnung verfügte über eine Gasetagenheizung.
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für Dichtigkeitsprüfung
Das Amtsgericht Rheine entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen zu. Denn diese Kosten seien als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Ein solche Dichtigkeitsprüfung könne in Abständen von fünf bis sieben Jahren durchgeführt werden. Lediglich eine jährliche Dichtigkeitsprüfung würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Dichtigkeitsprüfung dient der Prüfung der Betriebssicherheit der Heizung
Es handele sich nach Ansicht des Amtsgerichts um Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit der Heizung im Sinne von § 2 Nr. 4a BetrKV. Denn ausströmendes Gas stelle eine erhebliche Gefahr für Vermieter und Mieter dar.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Kosten einer überobligatorischen Dichtigkeitsprüfung einer Gasleitung können nicht auf Mieter umgelegt werden ( Amtsgericht MünsterUrteil[Aktenzeichen: 48 C 361/18] )
- Umlegbarkeit der Kosten für Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung ( Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil[Aktenzeichen: 238 C 98/21] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Rheine
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:09.05.2023
- Aktenzeichen:14 C 44/23