Keine gesonderte Mieterhöhung bei einheitlichem Mietvertrag über Wohnung und Tiefgaragenstellplatz

Besteht über eine Wohnung und ein Tiefgaragenstellplatz ein einheitlicher Mietvertrag, so ist eine gesonderte Mieterhöhung unzulässig. Die Mieterhöhung kann nur für das Mietverhältnis insgesamt verlangt werden. Dass im Mietvertrag die Mietanteile gesondert ausgewiesen sind, ist dabei unbeachtlich. Dies hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand über eine in Rheinland-Pfalz gelegenen Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz ein einheitlicher Mietvertrag. Im April 2023 begehrte die Vermieterin eine Mieterhöhung sowohl für die Wohnung als auch gesondert für den Stellplatz. Da die Mieterin der Mieterhöhung nicht zustimmte, erhob die Vermieterin Klage.

Unzulässigkeit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Vermieterin. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung sei bereits unzulässig. Denn die Vermieterin behandle den einheitlichen Mietvertrag über die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz nicht als solchen, sondern als zwei gentrennte Verträge mit gesondert zu berechnenden Miethöhen. Das werde der von den Parteien gewählten Vertragsstruktur nicht gerecht und sei damit unzulässig. Es gebe nicht eine Miete für die Wohnung und eine Miete für den Stellplatz, sondern nur eine Miete für die Wohnung mit Stellplatz.

Gesonderte Ausweisung der Mietanteile im Mietvertrag unerheblich Der Umstand, dass im Mietvertrag die Mietanteile für die Wohnung und den Stellplatz gesondert aufgeführt werden, sei nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Koblenz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.01.2024
  • Aktenzeichen:142 C 1732/23

Amtsgericht Koblenz, ra-online (zt/GE 2024, 199/rb)