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Keine gesonderte Mieterhöhung bei einheitlichem Mietvertrag über Wohnung und Tiefgaragenstellplatz
Besteht über eine Wohnung und ein Tiefgaragenstellplatz ein einheitlicher Mietvertrag, so ist eine gesonderte Mieterhöhung unzulässig. Die Mieterhöhung kann nur für das Mietverhältnis insgesamt verlangt werden. Dass im Mietvertrag die Mietanteile gesondert ausgewiesen sind, ist dabei unbeachtlich. Dies hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.