Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, weil der Schwerpunkt der Maßnahme auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens liegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 ordnete eine Arbeitgeberin in Niedersachsen an, dass künftig die Nutzung von Handys zu private Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet sei. Der Betriebsrat sah in dem Verbot eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts. Denn seiner Meinung nach betreffe das Verbot das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, so dass eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe. Der Betriebsrat ging schließlich gerichtlich gegen das Verbot vor. Sowohl das Arbeitsgericht Braunschweig als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wiesen die Anträge des Betriebsrats ab. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.
Keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Arbeitgeberin habe durch das Verbot der privaten Handynutzung nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Denn das Verbot unterfalle nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Steuerung des Arbeitsverhaltens ist Schwerpunkt des Verbots
Das Verbot sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts schwerpunktmäßig auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Es solle das zügige und konzentrierte Arbeiten sichergestellt werden, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung von Handys unterbunden werden soll. Dass sich das Verbot auch auf das Ordnungsverhalten auswirken könne, sei unerheblich.
Mögliche Rechtswidrigkeit des Verbots sowie Frage der konkreten Beeinträchtigung unerheblich
Für unerheblich hielt das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob das Verbot möglicherweise rechtswidrig sei. Daraus ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Ebenso unbeachtlich sei die Frage, ob es zu einer konkreten Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung von Handys zu privaten Zwecken kommt oder kommen kann.
- Vorinstanz:
- Arbeitsgericht BraunschweigBeschluss[Aktenzeichen: 6 BV 15/21]
- Landesarbeitsgericht NiedersachsenBeschluss[Aktenzeichen: 3 Ta BV 24/22]
- Gleichlautende Entscheidung:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:17.10.2023
- Aktenzeichen:1 ABR 24/22