Stadt Reinbek muss AfD das Schloss Reinbek für eine Vortragsveranstaltung zur Verfügung stellen

Die 6. Kammer des Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Eilverfahren beschlossen, dass die Stadt Reinbek der AfD Schleswig-Holstein die Räumlichkeiten des Schlosses Reinbek für eine Vortragsveranstaltung zur Verfügung stellen muss.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse die Stadt Reinbek der AfD wie anderen Parteien Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren. Hieran ändere auch eine Klausel in der Nutzungssatzung der Stadt Reinbek nichts, auf welche sich diese zur Ablehnung einer Vermietung an die AfD berufen habe. Nach der Klausel dürfe eine Veranstaltung unter anderem keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen, nationalistischen, sonstigen menschenverachtenden oder antidemokratischen Inhalte haben.
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit einer Partei reichen nicht aus Eine Gemeinde, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Partei habe, könne einer Partei die Nutzung ihrer Einrichtung aber nicht deswegen untersagen. Insofern greife das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 GG. Danach entscheide über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei allein das Bundesverfassungsgericht. Dieses Parteienprivileg schütze die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt habe.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfe eine Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden und sich so darstellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspreche. Es sei ihr auch erlaubt, hierzu ihre eigenen Vorstellungen durch Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild zu erläutern, wobei unerheblich sei, ob diese Vorstellungen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielten, solange die Partei nicht nach Art. 21 Abs. 4 GG für verfassungswidrig erklärt worden sei.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:04.04.2024
    • Aktenzeichen:6 B 6/24

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)