Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit wegen Zurverfügungstellung eines falschen Zimmers

Soll ein Reisender anstatt des gebuchten Familienzimmers mit einem separatem Schlafzimmer eine Ein-Raum-Juniorsuite erhalten, begründet dies einen Reisemangel. Er kann dann gemäß §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verlangen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater einer 3 Jahren alten Tochter buchte für sich, seine Tochter und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise nach Mallorca für den Sommer 2020. Er wählte dazu ein Familienzimmer, welches über ein separates Schlafzimmer verfügte. Kurz vor dem Reisebeginn wurde ihm von der Reiseveranstalterin mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel leider geschlossen sei. Ihm wurde aber eine Juniorsuite in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt. Da diese aber über kein separates Schlafzimmer verfügte, kündigte der Vater den Reisevertrag und klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.

Amtsgericht wies Schadensersatzklage ab Das Amtsgericht Köln wies die Schadensersatzklage ab. Es konnte in der Zurverfügungstellung der Juniorsuite kein Reisemangel erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zu. Es liege ein Reisemangel vor. Das Zurverfügungstellen der Juniorsuite stelle eine erhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Reise dar. Es liege keine bloße Unannehmlichkeit vor. Der Kläger hatte ein Zimmer gebucht, bei dem das Kind in einem separaten Raum hätte schlafen können, während sich der Kläger und seine Lebensgefährtin im kombinierten Wohn-/Schlafraum hätten aufhalten können. Dies sei bei einer Ein-Raum-Juniorsuite nicht gleichermaßen möglich. Es habe somit eine erhebliche Beeinträchtigung vorgelegen.

Höhe der Entschädigung Die geltend gemachte Höhe der Entschädigung für den Kläger und dessen Lebensgefährtin in Höhe von 55 % und für das Kind in Höhe von 52 % des jeweils auf sie anfallenden Reisepreises sei nicht zu beanstanden, so das Landgericht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.04.2023
  • Aktenzeichen:11 S 795/21

Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)